Allgemeine Geschäftsbedingungen von Cinewerk

  1. Geltungsbereich
    1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen (AGB) gelten allgemein für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäfts- und Vertragsbeziehungen mit dem Kunden, sofern und soweit wir im Einzelfall keine hiervon abweichende Vereinbarung mit dem Kunden treffen.
    2. Die nachstehenden AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, dass wir ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail ihrer Geltung zugestimmt haben. Die nachstehenden AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Auftragserteilung-Vertragsabschluss
    1. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesen Vertrag schriftlich nieder zu legen.
    2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen Bestätigung (schriftlich oder per E-Mail).
    3. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen und Kostenvoranschläge sind vorbehaltlich eines/einer anderslautenden ausdrücklichen Hinweises/Vereinbarung freibleibend und unverbindlich. Erteilt uns der Kunde einen Auftrag, wird dieser erst durch unsere ausdrückliche Bestätigung (schriftlich oder per E-Mail), Rechnung oder den unmittelbaren Beginn der Auftragsausführung verbindlich.
  3. Kosten
    1. Von uns angegebene Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, sofern die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde.
    2. Der mit dem Kunden vertraglich vereinbarte Preis umfasst die Produktionskosten, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung/Vertragsschluss bestehenden Vorgaben hergestellt wird. Im Preis inbegriffen ist auch die Bereitstellung einer ablauffähigen bzw. vorführfähigen Erstkopie, sowie die Nutzungsrechte am Werk wie sie im Abschnitt 11 dieser AGB genannt werden.
    3. Festpreise bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung.
    4. Sofern keine Festpreisabsprache vorliegt, werden Kosten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhergesehen werden konnten, von uns in angemessenem Umfang in Rechnung gestellt.
    5. Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B. Versand, Versicherung, Spezialgeräteverleih, Reisekosten und Spesen) gehen grundsätzlich zu Lasten des Kunden.
    6. Etwaige Mehrkostenforderungen aufgrund von Änderungswünschen des Kunden haben wir vorher anzukündigen. Geschieht dies nicht, können Mehrkosten nur in Höhe von 50% der Netto-Herstellungskosten geltend gemacht werden.
    7. Kommt eine Änderung durch unseren Vorschlag zustande, die zu Mehrkosten führt, so muss der Kunde diese Änderungen und Zusatzkosten ausdrücklich genehmigen.
    8. Der Kunde trägt die Kosten, die dadurch entstehen, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von uns wiederholt oder verzögert werden.
    9. Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von uns zurückzuführen sind. Diese Mehrkosten müssen von uns gesondert ausgewiesen werden.
    10. Wird ein Nachdreh erforderlich, ohne dass dieser durch grob fahrlässiges Verhalten oder Verschulden von uns verursacht wurde, kann der Kunde keinen Ersatz anfallender Reisekosten oder Verdienstausfall geltend machen.
    11. Wird ein Drehtermin später als 14 Tage vor dem vereinbarten Termin durch den Kunden verschoben, trägt der Kunde die durch die Verschiebung entstandenen Mehrkosten.
  4. Termine, Verzögerungen und Leistungsverzug
    1. Termine, insbesondere Dreh- Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur dann rechtsverbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail vereinbart wurde.
    2. Auf Wunsch des Kunden unterrichten wir ihn über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten. Erkennen wir, dass Zeitpläne nicht eingehalten werden können, haben wir den Kunden unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.
    3. Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Fertigstellungs- und Liefertermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Dies gilt nur insoweit, als dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist.
    4. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Kunden um mehr als 6 Monate, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Kunde zu tragen.
    5. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    6. Setzt der Kunde, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
    7. Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziffer 6.5. und 6.6. gelten nicht, sofern der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Gleiches gilt sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
  5. (Mitwirkungs-) Pflichten des Kunden
    1. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Ausführung des Auftrages zu ermöglichen, vereinbarte Termine einzuhalten und benötigte Unterlagen und Genehmigungen zur Verfügung zu stellen. Etwaige Mitwirkungshandlungen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der von uns geschuldeten Leistungen erforderlich sind, hat der Kunde ordnungsgemäß, vollständig und insbesondere zeitgerecht zu erbringen.
    2. Ferner ist der Kunde verpflichtet, uns von allen Umständen zu informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden.
    3. Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, uns im Rahmen der Auftragsausführung (Bild-, Ton-, Text-) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese rechtzeitig und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so trägt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten.
    4. Verletzt der Kunde Mitwirkungspflichten, so verlieren hiervon betroffene Fertigstellungs- bzw. Lieferungstermine ihre Verbindlichkeit.
    5. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten auch nach Aufforderung durch uns innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrags zurückzutreten und/oder den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
    6. Machen wir unseren Anspruch auf Schadensersatz gem. vorstehender Ziffer 5.5. geltend, können wir als pauschalen Schadensbetrag 25 % des mit dem Kunden vereinbarten Netto-Gesamtpreises verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Möglichkeit, unsererseits einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
  6. Rechtliche Verantwortung des Kunden
    1. Der Kunde steht dafür ein, dass etwaige von ihm zur Verfügung gestellten (Text-, Ton-, Bild-) Materialien und Konzepte frei von Schutzrechten Dritter sind, welche die zur Vertragserfüllung erforderliche Nutzung dieser durch uns ganz oder teilweise ausschließen.
    2. Entsprechend vorstehender Ziffer 6.1. stellt der Kunde uns von allen Ansprüchen Dritter aus Verletzung deren Schutzrechte an den vom Kunden zur Verfügung gestellten Materialien und Konzepten frei. Die Freistellung erfolgt dabei in der Weise, dass der Kunde uns den gesamten durch die Inanspruchnahme seitens des Dritten entstandenen Aufwand einschließlich angefallener Kosten der Rechtsverteidigung (bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren) zu ersetzen hat.
    3. Mit der Abnahme eines Werkes übernimmt der Kunde die rechtliche Verantwortung für die sachliche Richtigkeit von Text, Bild und Grafik sowie sonstigen Inhalten des Werkes.
    4. Der Kunde hat selbstständig und in eigener Verantwortung zu prüfen, ob das von ihm beauftragte Werk oder sonstige von ihm beauftragte Arbeitsergebnisse in vollem Umfang den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit und die fehlende markenrechtliche Eintragungsfähigkeit von uns erstellter Arbeitsergebnisse begründet keine Pflichtverletzung unsererseits, insbesondere auch keinen Mangel unserer Leistung.
    5. Der Kunde stellt uns gem. vorstehender Ziffer 6.4. von allen Buß-, Ordnungs- und Strafgeldern einschließlich angefallener Kosten der Rechtsverteidigung (bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren) frei, die staatliche Organisationen oder Gerichte gegen uns wegen eines von uns nicht zu vertretenden Verstoßes unserer Arbeitsergebnisse gegen gesetzlichen Vorschriften verhängen.
    6. Die in den vorstehenden Ziffern getroffenen Bestimmungen gelten nicht, soweit wir oder vorsätzlich bzw. in positiver Kenntnis der Rechtsverletzung gehandelt haben sollten.
  7. Die Filmproduktion
    1. „Produktion“ im Sinne dieser AGB bedeutet die auftragsgemäße Herstellung eines Film-, Video- oder sonstigen audiovisuellen Werkes (nachfolgend kurz „Film“ genannt).
    2. Filme werden von uns in einer (Bild- und Ton-) Qualität produziert, die sich an dem Qualitätsstandard orientiert, den wir anhand von Arbeitsproben auf unserer Website (www.cinewerk.de) vorweisen können. Vorbehaltlich ausdrücklich garantierter Beschaffenheitsmerkmale leisten wir jedoch nur Gewähr dafür, dass sich der Film für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann.
    3. In den Grenzen der mit dem Kunden vereinbarten Vorgaben kommt uns bei der Produktion und ihren vorbereitenden Maßnahmen künstlerische und technische Gestaltungsfreiheit zu.
    4. Die Produktion erfolgt auf der Grundlage eines vom Kunden zur Verfügung gestellten, genehmigten oder für den Kunden individuell von uns erstellten Konzepts (z.B. Drehbuch, Layoutfilm, Storyboard etc.).
    5. Die Produktion beginnt frühestens mit dem Zustandekommen des Auftrages bzw. Vertrages.
    6. Änderungswünsche, die der Kunde geltend macht, werden von uns berücksichtigt. Änderungswünsche, die getroffene Absprachen so stark verändern, dass wir die Verantwortung dafür nicht übernehmen können, berechtigen uns zur Ablehnung.
    7. Vorstehende Ziffer 7.6. gilt entsprechend bei Änderungswünschen nach Lieferung und Abnahme des fertigen Films, sofern der Änderungswunsch nicht auf einen von uns zu vertretenden Mangel beruht.
    8. Wir sind nach freiem Ermessen berechtigt, Leistungen selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren.
    9. Soweit wir notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag geben, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von uns.
  8. Kündigungsrecht des Kunden
    1. Im Sinne der vorstehenden Ziffer 7.3. stellen künstlerische Differenzen innerhalb der Konzeption keinen Mangel dar. Aus Gründen des persönlichen Geschmacksempfindens kann der Kunde die Abnahme des Films nicht verweigern.
    2. Sollte dem Kunden kein einziges von uns auf Wunsch des Kunden präsentiertes Arbeitsergebnis, der fertige Film oder sonstige Leistungen (audio-) visuell zusagen und der Kunde deshalb die Zusammenarbeit mit uns nicht weiter fortführen wollen, so ist der Kunde zur Kündigung des mit uns abgeschlossenen Vertrages gem. § 648 BGB berechtigt. In diesem Fall haben wir Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Netto-Gesamtpreis, abzüglich der in Folge der Kündigung entstandenen Ersparnisse. Ein Rücktritt vom Vertrag ist in diesem Fall ausgeschlossen.
  9. Abnahme
    1. Unmittelbar nach der Fertigstellung übergeben wir den Film dem Kunden auf einem Datenträger unserer Wahl oder stellen ihn dem Kunden zum Download bereit. Der Kunde muss innerhalb von 14 Tagen die Abnahme des Films bestätigen. Erfolgt die Bestätigung nicht gilt der Film als abgenommen.
    2. Einer ausdrücklichen Bestätigung steht es gleich, wenn der Kunde sinngemäß, insbesondere durch schlüssiges Verhalten (z.B. den Film online stellen, ihn der Öffentlichkeit zugänglich machen) die Abnahme des Filmes erklärt.
    3. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sofern der Film der festgelegten Absprache und/oder dem Konzept und dem Qualitätsstandard gem. Ziff. 7.2. entspricht.
    4. Handelsübliche oder geringfügige, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Form, Größe oder Farbe berechtigen nicht zu Beanstandungen. Eine etwaige Über- oder Unterschreitung der tatsächlichen Abspieldauer von der vereinbarten Laufzeit um bis zu 5 % stellt keinen Sachmangel dar.
    5. Vorstehende Regelung in Ziffer 9.3. gilt entsprechend, wenn unwesentliche Abweichungen vorliegen, die den vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck nicht wesentlich beeinträchtigen und der Absprache und/oder dem Konzept nicht wesentlich widersprechen.
    6. Vorstehende Ziffer 9.3. gilt entsprechend, sofern der Film von den getroffenen Absprachen und/oder vom Konzept abweicht, diese Abweichungen jedoch auf Wunsch des Kunden oder auf unseren Vorschlag, den der Kunde bestätigt hat, eingearbeitet wurden.
  10. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
    1. Sofern keine Festpreisabsprache vorliegt, werden Kosten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhergesehen werden konnten, von uns in angemessenem Umfang in Rechnung gestellt. Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung sind die am Tage der Auftragserteilung gültigen Preise oder Kalkulationsgrundlagen maßgebend.
    2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
    3. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt diesen geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
    4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrags- bzw. Auftragsverhältnis beruht.
  11. Rechte und Rechteeinräumung
    1. An Konzepten, Methoden, Materialien und Unterlagen, Programmen, digitalen Daten und Dateien, an sonstigen Arbeitsergebnissen sowie Rohmaterialien (z.B. dem Rohschnitt, Bild- und Tonnegativ etc.) usw. behalten wir vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung Eigentum und -soweit urheberrechtlich relevant- alle urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte.
    2. An Filmen, die der Kunde nicht abnimmt, erhält er keine Nutzungsrechte.
    3. Der Kunde erhält Nutzungsrechte erst dann, wenn er den gesamten Endpreis vollständig bezahlt hat (aufschiebende Bedingung gem. § 158 Abs. 1 BGB).
    4. Vorbehaltlich der in vorstehenden Ziffern 11.1 bis 11.3 getroffenen Bestimmungen erhält der Kunde das ausschließliche, räumlich unbeschränkte und zeitlich unbegrenzte, d.h. nicht kündbare und nicht widerrufliche Recht, den von ihm beauftragten Film zu dem vertraglich vereinbarten Zweck, insbesondere auf alle vertraglich vereinbarten Nutzungsarten zu nutzen.
    5. Ausgenommen von einer Rechteeinräumung an den Kunden ist grundsätzlich das Recht,
      • Ausschnitte aus dem Film in andere Werke aufzunehmen und diese im vorbeschriebenen Umfang auszuwerten.
      • den Film zu kürzen, zu teilen, mit anderen Werken zu verbinden, den Titel neu festzusetzen, die Musik auszutauschen oder den Film in sonstiger Weise zu bearbeiten oder umzugestalten oder durch Werbung oder durch andere Sendungen zu unterbrechen, mit Promotion- und Sponsorhinweisen zu versehen, Crawls oder ähnliches einzublenden und im Wege der Bildschirmteilung Werbung oder anderes einzublenden, sowie das Recht zur Verwertung des bearbeiteten oder umgestalteten Films in demselben Umfang wie hinsichtlich des Films selbst.
      • den Film kommerziell auszuwerten durch Herstellung und Vertrieb von Waren oder die Vermarktung von Dienstleistungen aller Art, insbesondere sogenannte Mehrwertdienste, die bearbeitete oder unbearbeitete Ausschnitte aus dem Film oder Vorkommnisse, Namen, Titel, Figuren, Abbildungen oder sonstige Zusammenhänge, die in einer Beziehung zum Film stehen, enthalten, sowie das Recht unter Verwendung derartiger Elemente oder durch bearbeitete oder unbearbeitete Ausschnitte aus dem Film für Waren und Dienstleistungen jeder Art zu werben.
    6. Die Weiterübertragung von Nutzungsrechten durch den Kunden an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
    7. Wir sind berechtigt, den Film mit Schutz- bzw. Namensvermerken (einschließlich Logos) zu versehen, die unsere Urheberschaft sowie im branchenüblichen Umfang die Inhaber von Leistungsschutzrechten kenntlich machen.
    8. Der Kunde ist verpflichtet die in Ziffer 11.6. bezeichneten Vermerke unverändert beizubehalten.
    9. Wir sind zum Zwecke der Eigenwerbung ferner berechtigt,
      • im Geschäftsverkehr auf den Film als Referenzprojekt hinzuweisen.
      • den Film oder Teile davon zeitlich unbegrenzt in Archiven aufzubewahren oder auf Datenbanken zu speichern und abrufbar zu halten.
      • den Film oder Teile davon zu eigenen werblichen Zwecken wie auch nicht-kommerziell vorzuführen, online zugänglich zu machen, auf Musterrollen darzustellen sowie auf sonstige beliebige Datenträger zu vervielfältigen und diese Datenträger unentgeltlich zum Zwecke der Eigenwerbung zu verbreiten.
    10. Wir sind nicht zur Archivierung der im Rahmen des Auftrages entstanden Daten nach Abgabe der Masterdatei verpflichtet.
  12. Vertragsstrafe bei Urheberrechtsverletzung
    1. Nutzt der Kunde das von uns erstellte Werk, ohne hierzu gem. vorstehenden Abschnitt 11. berechtigt zu sein oder verstößt der Kunde gegen die in vorstehender Ziffer 11.8 getroffene Bestimmung, hat der Kunde für jeden Fall der Zuwiderhandlung bzw. im Falle eines Dauerverstoßes pro angefangener Woche, in welcher der Verstoß noch andauert, eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des vertraglich vereinbarten Netto-Gesamtpreises zu zahlen.
    2. Unser Recht, neben der Vertragsstrafe einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, bleibt unberührt. Eine Anrechnung einer etwa bezahlten Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch erfolgt nicht.
  13. Mängelgewährleistung
    1. Offensichtliche Mängel sind von dem Kunden binnen 14 Tagen nach Entdeckung schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen. Andernfalls entfällt unsere Verpflichtung zur Gewährleistung.
    2. Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen setzen seine Gewährleistungsrechte voraus, dass der Kunde seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    3. Voraussetzung des Gewährleistungsanspruches ist, dass der Kunde in dem ihm möglichen und zumutbaren Umfang an der Feststellung, Analyse und Eingrenzung des Mangels mitwirkt, insbesondere uns den Mangel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mangelerkennung zweckdienlichen Informationen mitteilt und darlegt.
    4. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Films vorliegt, sind wir nach Wahl des Kunden zur Mangelbeseitigung oder zur Lieferung eines mangelfreien Filmes (Nacherfüllung) berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Wir können die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert des Filmes in mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erheblichen Nachteil für den Kunden zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; unser Recht, auch diese unter den oben genannten Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung einen mangelfreien Film, so können wir vom Kunden Rückgewähr des mangelhaften Filmes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen.
    5. Sind wir zu Mangelbeseitigung/Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Endpreises zu verlangen.
    6. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
    7. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, für auf Pflichtverletzungen beruhende Körperschäden, die wir, ein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe zu vertreten haben oder soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernommen haben. In jedem Fall ist die Ersatzpflicht jedoch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    8. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    9. Die Gewährleistungspflicht beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist.
  14. Gesamthaftung
    1. Soweit gem. Ziffer 13.6 bis 13.8 unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches, insbesondere jedoch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB.
    2. Die Regelung gem. Ziffer 14.1 gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz sowie für alle Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
    3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  15. Gerichtsstand und Erfüllungsort
    1. Sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Köln; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz-Gericht zu verklagen. Falls der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz in Köln. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
    2. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort Köln.
  16. Schlussbestimmungen
    1. Es gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht.
    2. Vertragssprache ist Deutsch. Bei allen Schriftstücken gilt die deutsche Fassung als verbindlich.
    3. Wir sind berechtigt, alle Daten unserer Geschäftsbeziehungen, die den Kunden betreffen, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten.
    4. Sollte sich eine einzelne Bestimmung des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages einschließlich dieser AGB als unwirksam erweisen oder bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar werden, so berührt dies weder die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen noch die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen.

Stand: April 2019

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